Stelle zur Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte (SHK-Rat)

Das Hochschulgesetz NRW regelt in § 46 a, dass eine Stelle zur Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte einzurichten ist, die die Beachtung geltenden Rechts bei der Auswahl und Beschäftigung von studentischen Hilfskräften überwacht und auf eine angemessene Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen hinwirkt. An der UzK besteht dieses Gremium gem. § 18 Grundordnung aus je einem Mitglied pro Fakultät.