Senat
Gemäß § 22 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) ist der Senat für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig:
- Mitwirkung seiner Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung bei der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats;
- Stellungnahme zum Jahresbericht des Rektorats;
- Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen und Ordnungen der Hochschule, soweit das HG nichts anderes bestimmt;
- Genehmigung von Planungsgrundsätzen im Sinne von § 16 Abs. 1a Satz 1 HG;
- Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Abs. 1a HG und des Hochschulvertrages nach § 6 Abs. 3 HG, zu den Evaluationsberichten nach § 7 Abs. 2 und 3 HG, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsätzen der Verteilung von Stellen und Mitteln auf die Fachbereiche der Universität, zentrale wissenschaftliche Einrichtungen, zentrale Betriebseinheiten und medizinische Einrichtungen;
- Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Universität oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundlegender Bedeutung sind.
Dem Senat gehören an:
a) stimmberechtigte Mitglieder
- sechs Vertreterinnen oder Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
- drei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung
- drei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Gruppe der Studierenden
b) Mitglieder mit beratender Stimme
- die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender des Senats
- die Prorektorinnen und Prorektoren
- die Kanzlerin oder der Kanzler
- die Dekaninnen und Dekane
- die Sprecherin oder der Sprecher des Rats der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- die Gleichstellungsbeauftragte
- die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses
- die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
- die oder der Vorsitzende des Personalrats für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Universität
- die oder der Vorsitzende des Personalrats für das Personal in Technik und Verwaltung der Universität
- die oder der Vorsitzende des Personalrats Wissenschaft der Universitätsklinik
- die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
- die oder der Vorsitzende der Stelle für die Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte (SHK-Rat)
Die Ankündung eines Tagesordnungspunktes muss spätestens 19 Kalendertage (freitags) vor der Senatssitzung in Abteilung 11 eingehen.
Anlagen zu einem gemeldeten Tagesordnungspunkt müssen spätestens 14 Kalendertage (mittwochs) vor der Senatssitzung vollständig in Abteilung 11 vorliegen.
Anlagen zu einem gemeldeten Tagesordnungspunkt müssen spätestens 14 Kalendertage (mittwochs) vor der Senatssitzung vollständig in Abteilung 11 vorliegen.